Schalter der Gemeindeverwaltung

Einbürgerung

Einbürgerung

Wie lange müssen Sie in der Schweiz wohnen? Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung müssen Sie eine bestimmte Zeitdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde gewohnt haben. Bund, Kanton und Gemeinde kennen unterschiedliche Anforderungen, die alle erfüllt sein müssen:

Bund:
Zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung.

  • Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) bzw. die Legitimationskarte des EDA oder den Ci-Ausweis besessen haben, zählen voll.
  • Die Aufenthaltsdauer im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) wird zur Hälfte angerechnet.
  • Zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen die Aufenthaltsjahre doppelt. Bei der Gesuchstellung muss der tatsächliche Aufenthalt jedoch mindestens sechs Jahre betragen.

Kanton:
Mindestens zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Kanton vor Gesuchseinreichung.

Gemeinde:
Mindestens zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinde vor Gesuchseinreichung.

Ehepaare:
Für Gesuche von Ehepaaren gilt: Beide Ehepartner müssen bei der Gesuchseinreichung die Aufenthaltsvoraussetzungen einzeln erfüllen.

Eingetragene Partnerschaft:
Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers gilt:

  • Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung.
  • Dies gilt, sofern die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht und die Partnerinnen bzw. Partner seit mindestens zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde leben.

Kinder:
Minderjährige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, sofern sie bei ihnen wohnen. Kinder ab vollendetem 2. Altersjahr müssen seit mindestens zwei Jahren bei den Eltern oder beim gesuchstellenden Elternteil wohnen.

Stellen sie selbständig ein Gesuch, müssen sie die Voraussetzungen von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllen. Deshalb kann das Gesuch frühestens ab dem vollendeten 9. Altersjahr eingereicht werden.

Wie gehe ich vor?
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Abgabe der Einbürgerungsunterlagen.
Kontakt: Tanja Antenen
E-Mail
Tel. 032 329 91 02

Ordentliche Einbürgerung
Einwohneramt
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